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Satzung

 

Satzung (gemeinnütziger Verein)

§ 1 Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen German Girls Bavaria.

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

3) Der Hauptsitz des Vereins ist in Nandlstadt.

§ 2 Zweck

1) Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO (mildtätige Zwecke), insbesondere von nachweislich aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen Bedürftigen. Ferner werden Hospize in der Pflege von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, finanzell unterstützt.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird dem Mitglied bei der Aufnahme genannt und ist immer bis zum 10. jeden Monat fällig, beim Kassenwart oder per Überweisung auf das Vereinskonto.

§ 4 Vorstand

1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden.

2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, jeder von ihnen vertritt den Verein gemeinsam.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeden 2. Monat statt, freiwillig jeden Monat der Vorstand hat eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungen erfolgen per E-Mail an die bekannten E-Mail-Adressen der Mitglieder schriftlich.

2) Jede neue Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach jeder Versammlung zu besprechen.

3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Krebs zu. Liquidatoren sind der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin, hilfsweise der Kassenwart, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.